Wichtige Mitteilung der Firma Löwenstein Medical
Die nachstehende Kunden-Information der Firma Löwenstein Medical drucken wir zu Ihrer Information im Folgenden ab:
Löwenstein Medical Technology | Postfach 54 02 68 | 22502 Hamburg | Deutschland
Ihr Ansprechpartner
Tanja Derlien
T. +49 40 54702 217
T. +49 151 12 10 30 21
tanja.derlien@loewensteinmedical.com
Datum: 13.05.2022
Portfolio-Bereinigung Masken aufgrund der MDR-Richtlinie
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Inkrafttreten der MDR-Richtlinie im Mai 2021 veranlasste uns als Hersteller, unser
Produkt-Portfolio zu prüfen. Denn alle Produkte, die nach der Übergangsfrist weiterhin im
Markt erhältlich sind, müssen die MDR-Richtlinie erfüllen.
Um das Masken-Portfolio fristgerecht umzustellen, müssen wir Prioritäten setzen und
unsere personellen und finanziellen Ressourcen fokussiert nutzen. Aus diesem Grund
können wir Ihnen und Ihren Patienten folgende Produkte nicht mehr zur Verfügung
stellen:
Maske/ Ausatemsystem Abkündigung zu
JOYCE 31.12.2022
JOYCE SilkGel 30.09.2022
JOYCE Full Face 31.12.2022
JOYCE Full Face SilkGel 30.09.2022
JOYCE Full Faceplus 31.12.2022
JOYCE Lite 31.12.2022
NP 15 30.06.2022
Silentflow 2 31.12.2022
Schalldämpfer Ende 2021 bereits abgekündigt
Der Verkauf der dazugehörigen Ersatzteile wird ebenfalls zu den o.g. Daten eingestellt.
Im Anhang senden wir Ihnen eine Übersicht aller o.g. Masken und externen
Ausatemsysteme mit einer Empfehlung, auf welches Löwenstein-Produkt Sie Ihre
Patienten umversorgen können.
Sie kennen unser aktuelles Masken-Portfolio nicht genau? Gerne bieten wir Ihnen
Maskenschulungen an. Ob online oder vor Ort, sprechen Sie uns gerne an.
Ihre Bestellungen zu den o.g. Produkten nehmen wir bis zum Stichtag gerne entgegen.
Ggf. sind größere abschließende Bestellungen sinnvoll, um Ihre Patienten noch länger
mit den Masken versorgen zu können.
Sollten Sie dazu noch Fragen haben sind wir jederzeit gerne für Sie da.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. Tanja Derlien
Senior Product Market Manager; Expert Patient Interface
Löwenstein Medical Technology
Löwenstein Medical Technology | Postfach 54 02 68 | 22502 Hamburg | Deutschland
Ihr Ansprechpartner
Tanja Derlien
T. +49 40 54702 217
T. +49 151 12 10 30 21
tanja.derlien@loewensteinmedical.com
Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL):
Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
Vom 20. November 2020
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. November 2020 beschlossen, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der
vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz 2006 S. 1523), zuletzt geändert am T. Monat JJJJ (BAnz AT TT.MM.JJJJ V), wie
folgt zu ändern:
I.Der Anlage I („Methoden, die als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten derKrankenkassen erbracht werden dürfen“) wird folgende Nummer [Platzhalter fürNummerierung]
angefügt:
„[Platzhalter für Nummerierung]. Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiverSchlafapnoe
§1 Beschreibung der Methode
Eine Unterkieferprotrusionsschiene ist ein während des Schlafs intraoral auf den Zähnen getragenes Gerät, welches den Unterkiefer, die Zunge und weitere Strukturen der Pharynxvorderwand nach ventral
positioniert, um die Atemwege durch eine Erweiterung des Pharynxlumens mechanisch offen zu halten.
§2 Indikationsstellung
DieBehandlungmit einerUnterkieferprotrusionsschiene darf zu Lasten derKrankenkassen erbracht werden bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, bei denen eine behandlungsbedürftige obstruktive
Schlafapnoe anhand einer Stufendiagnostik gemäß Anlage I Nummer 3 § 3 der MVV-Richtlinie festgestellt wurde und eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.
§3 Eckpunkte der Qualitätssicherung
(1)Zur Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe mittels Unterkieferprotrusionsschieneberechtigt sind ausschließlich Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die über eineGenehmigung nach der
Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Absatz 2 SGB Vzur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen durch dieKassenärztliche Vereinigung verfügen.
(2)Die Versorgung mit der zahntechnisch individuell angefertigten und adjustierbarenUnterkieferprotrusionsschiene erfolgt durch eine Vertragszahnärztin oder einenVertragszahnarzt nach Ausschluss
zahnmedizinischer Kontraindikationen.
Anlage 1 zu TOP 8.4.3 2
(3) Bei der Erstanpassung erfolgt die individuelle Einstellung des Protrusionsgrades durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt in Abstimmungmit demVertragsarzt oder der Vertragsärztin
gemäß Absatz 1. Dieser oder diese überprüft anschließend die Wirksamkeit des eingestellten Protrusionsgrades.
(4) Im Rahmen der Therapieführung der Patientinnen und Patienten erfolgen Therapiekontrollen durch die Vertragsärztin oder durch den Vertragsarzt gemäß Absatz 1. Bei
gegebener Notwendigkeit zur Anpassung der Unterkieferprotrusion auf die erforderliche, optimale therapeutische Position erfolgt eine individuelle Nachadaption durch eine Vertragszahnärztin oder einen
Vertragszahnarzt. Die Wirksamkeit der individuellen Nachadaption wird anschließend durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt nach Absatz 1 überprüft.“
II. Die Änderungen der Richtlinie tretenamTag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 20. November 2020
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken
Anlage 1 zu TOP 8.4.3
Dies ist garantiert kein verspäteter Aprilscherz. Pünktlich zum 01.04.2018 traten einige neue Gesetze in Kraft, über zwei davon sollten wir als Verbraucher Bescheid wissen.
Was ändert sich ab 1. April 2018 bei Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen
Medikamenten
Viele der mehr als 70 Millionen gesetzlich krankenversicherten Menschen in Deutschland müssen ab
dem 01.04.2018 mit mehr Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Arzneimitteln rechnen. Wo bisher keine Zuzahlungen anfielen, können fünf bis zehn Euro pro verordnetem Medikament fällig werden. Das Geld wird
von den Apotheken eingezogen und an die Krankenkassen überwiesen.
Grund für diese Neuregelung ist das Absenken von den sogenannten Festbeträgen, bis zu denen die gesetzlichen Krankenkassen Arzneimittel bezahlen. Die Kassen versprechen sich dadurch jährliche
Einsparungen in Höhe von 105 Millionen Euro. Senken die pharmazeutischen Hersteller ihre Preise nicht gleichzeitig ab, kann plötzlich eine Zuzahlungspflicht für uns als Patienten entstehen.
Nach Berechnungen des DAV nehmen die Zuzahlungen für Arzneimittel, die Krankenkassen ihren Versicherten in den Apotheken abverlangen, bereits seit Jahren zu. Im Jahr 2017 waren es mehr als 2,1
Milliarden Euro. Zu den betroffenen Arzneimitteln zählen vor allem starke Schmerzmittel (Betäubungsmittel), Entzündungshemmer oder Blutverdünner und Rheumamittel.
Zeitgleich zu den kassenübergreifenden Festbetragsanpassungen treten nach Angaben des DAV zum 1. April auch kassenspezifische Rabattverträge neu in Kraft, die dazu führen können, dass sich Patienten
von ihrem gewohnten Präparat auf ein neues Medikament umstellen müssen.
Autohersteller bauen Notfallsystem eCall in alle Neuwagen
ein
Alle neuen Automodelle in Europa werden ab Ende März mit dem Notfallsystem eCall ausgestattet,
das nach einem Unfall automatisch die Rettungsdienste alarmiert. Darauf hat der europäische Herstellerverband Acea am Mittwoch hingewiesen. Das System ist ab 31. März in der Europäische Union (EU)
Pflicht für neu zugelassene Typen.
Das eCall Notfallsystem hat das Potenzial, viele Menschenleben zu retten, indem es die Reaktionszeit der Rettungsdienste verkürzt. Rettungswagen, Feuerwehr und Polizei könnten künftig so schnell wie
möglich in der so entscheidenden Zeit unmittelbar nach einem Unfall reagieren.
Das neue System stellt nach einem Unfall automatisch eine Sprachverbindung zur nächsten Rettungsleitstelle her. Falls die Insassen nicht reagieren, können auf Grundlage von GPS-Daten direkt
Rettungsdienste zum Unfallort geschickt werden. Dies soll nach Erwartung der EU-Kommission die Reaktionszeiten auf dem Land um 50 und in der Stadt um 40 Prozent verringern.
Also Augen auf beim neuen Autokauf.
Pressemitteilung:
Bundessozialgericht stärkt Rechte von Patienten
BAG SELBSTHILFE begrüßt das aktuelle Urteil: Bei Fristüberschreitung seitens der gesetzlichen Krankenkassen gilt
Antrag als genehmigt.
Düsseldorf, 8.11.2017. Nicht selten warteten Patienten bislang bis zu 12 Wochen auf einen Entscheid der gesetzlichen Krankenkassen zur Übernahme einer Behandlung. Dabei muss laut Gesetz innerhalb von drei Wochen über einen Antrag auf Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung entschieden werden. Ist ein Gutachten erforderlich, beträgt die Frist fünf Wochen. Entscheidet eine gesetzliche Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten, gilt die geforderte Leistung als genehmigt und kann auch nicht rückgängig gemacht werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nun klargestellt. Die BAG SELBSTHILFE begrüßt diese Entscheidung sehr.
„Insbesondere für chronisch kranke und behinderte Menschen ist es zwingend notwendig, zeitnahe Entscheidungen über die Kostenübernahme von oftmals lebenswichtigen Behandlungen zu treffen und auch Hilfsmitteln zügig zu bewilligen. Denn den betroffenen Menschen ist es sonst nicht möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Können Krankenkassen aus verschiedenen Gründen nicht fristgerecht entscheiden, darf das nicht zum Nachteil des Patienten werden“, macht Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE deutlich.
Burga Torges
Referatsleitung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
BAG SELBSTHILFE e.V.
Über die nachstehenden Hilfsmittel und mehr informieren wir in unseren Veranstaltungen. Siehe hierzu Rubrick "Termine"!