Selbsthilfe Schlafapnoe Koblenz & Umland e.V.
Selbsthilfe Schlafapnoe Koblenz & Umland e.V.

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Selbsthilfe Schlafapnoe Koblenz & Umland e. V.. Er hat seinen Sitz in Koblenz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Die Geschäftsstelle ist am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne   

    des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen     

    Fassung.

3. Der Verein sieht im besonderen Maße nachstehende Ziele und deren Erreichung

    als seine Aufgabe an:

  1. vordringlich die von Schlafapnoe Betroffenen und deren Partner über die therapeutischen und technischen Möglichkeiten bzw. Weiterentwicklungen aufzuklären und zu beraten sowie Hinweise auf soziale Hilfen zu geben
  2. darauf hinzuwirken, dass ärztliche Aufklärung und die Versorgung der Betroffenen verbessert wird.
  3. die Zusammenarbeit zwischen Betroffenen, deren Partnern und den Ärzten zu entwickeln und zu fördern
  4. Hilfen zur Selbsthilfe zu geben und die Bildung von Erfahrungsaustauschgruppen zu fördern und zu unterstützen
  5. die Öffentlichkeit und besonders die am Gesundheitswesen beteiligten Gruppen, über die Problematik der Schlafapnoe aufzuklären und auf sachgerechte Lösungen hinzuwirken.

4. Der Verein arbeitet mit allen Organisationen zusammen die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

1.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet   

    werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  

     fremd sind begünstigt werden

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person des privaten      

      und öffentlichen Rechts werden. Dem Verein gehören ordentliche und fördernde  

      Mitglieder an.

2.   Der Beitritt zum Verein ist für ordentliche und fördernde Mitglieder jederzeit

      möglich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den

      Vorstand.

3.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.

  1. Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und nur  zum Schluss eines Kalenderjahres, spätesten mit einer Frist von 6 Wochen.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied erheblich   

                        gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist

                        das Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung

                        über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per   

                       Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann     

                       innerhalb einer Frist von einem Monat  schriftlich Berufung beim   

       Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die  Mitgliederversammlung    

       (gem. § 11 Abs. 9). Macht das Mitglied innerhalb dieser Frist vom Recht der Berufung     

       keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 6 Einkünfte

 

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen der ordentlichen und der fördernden Mitglieder, aus Zuschüssen und Spenden.
  2. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt
  3. Die Beiträge sind jeweils im Januar eines Jahres im voraus fällig bzw. nach Beginn der Mitrgliedschaft bis zum Ablauf des Kalenderjahres anteilig im voraus zu entrichten

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand gem. § 26 BGB
  • Der erweiterte Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

 

1 . Vorstand im Sinne der Satzung sind:

  1. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  2. der erweiterte Vorstand.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre, endet jedoch erst nach der

    Wahl des/der jeweiligen Nachfolger / Nachfolgerin.

    Eine Wiederwahl ist zulässig.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,

    bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten

    ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die  1. Vorsitzende und der / die 2.   

    Vorsitzende  sowie der Kassierer / die Kassiererin von denen jeder den Verein allein gerichtlich und

    außergerichtlich vertreten kann,

  

4. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem / der 1. Vorsitzenden
  2. dem / der 2. Vorsitzenden
  3. dem / der Kassierer / in
  4. dem / der Schriftführer / in
  5. dem / der Beisitzer / in Mitgliederverwaltung / Öffentlichkeitsarbeit.
  6. dem / der Beisitzer / in Info- Stand und Mitarbeit im Vorstand
  7. dem / der Beisitzer / in Mitarbeit im Vorstand
  8. dem / der Beisitzer / in Information zur Schwerbehinderung
  9. Durch die Mitgliederversammlung können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung.  Er verwaltet das Vermögen des Vereins
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Inhalt der entsprechenden Änderung wird in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  3. Der Vorstand kann die Wahrnehmung von laufenden oder einzelnen Aufgaben auf Dritte übertragen, welche für den Vorstand beratend und operativ tätig werden.
  4. Einberufung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn es erforderlich ist oder wenn mind. 10 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
  6. Der Vorstand wird bei seinen Aufgaben durch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes   

unterstützt.

 

         7. Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das   

                  vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu leiten. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Sie fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es zählen dabei nur die gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei dem Stimmverhältnis nicht berücksichtigt.
  4. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mind. 10 Prozent der Mitglieder das schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr.
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes einschließlich des Kassierers / der Kassiererin.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.
  6. Wahl der Vorstandsmitglieder.
  7. Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Vertreter, der bei Ausscheiden oder Verhinderung eines Kassenprüfers verantwortlich tätig wird. Die Wahl erfolgt für 3 Geschäftsjahre.
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  9. Beschlussfassung als Berufungsinstanz über den Ausschluss von Mitgliedern

 

 

§ 12 Datenschutz

 

Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst die SHG Schlafapnoe Koblenz und Umland e. V. (SHG) die dafür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern. Der SHG kann diese Daten in Informationssysteme einstellen.

Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern und SHG sowie der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.

Die SHG und von ihr mit der Datenverarbeitung beauftrage Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung und an das Bundesdatenschutzgesetz gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben.

 Die Speicherung erfolgt nur wenn sie für die Vereinszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist.

Die SHG und von ihr mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder, sowie der natürlichen Personen berücksichtigt werden. Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, Änderung, wenn sie unrichtig sind, Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, sowie Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

 

§ 13 Satzungsänderung

 

Für die Änderung der Satzung bedarf es eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheiden die Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.    

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Schlafapnoe Deutschland (BSD) e. V.  , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 14.02.2019. Genehmigt vom AG Koblenz am 17.04.2019

 

 

Für den  Vorstand:         

 

Wolfgang Palm

1. Vorsitzender            

                                                                 

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